Grundbuchordnung
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 149
In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. ²Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. ³Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. ⁴§ 153 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. ⁵Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.
- Grundbuchordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch
- Dritter Abschnitt: Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- Vierter Abschnitt: Beschwerde
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- I. Grundbuchberichtigungszwang
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
- Sechster Abschnitt: Anlegung von Grundbuchblättern
- Siebenter Abschnitt: Das maschinell geführte Grundbuch
- Achter Abschnitt: Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen