Grundbuchordnung
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 96
Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. ²Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.