Grundbuchordnung
- Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch
§ 51
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.