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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 146

Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. ²An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. ³Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.