Grundbuchordnung
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 146
Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. ²An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. ³Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
- Grundbuchordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch
- Dritter Abschnitt: Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- Vierter Abschnitt: Beschwerde
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- I. Grundbuchberichtigungszwang
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
- Sechster Abschnitt: Anlegung von Grundbuchblättern
- Siebenter Abschnitt: Das maschinell geführte Grundbuch
- Achter Abschnitt: Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen