Grundbuchordnung
- Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch
§ 54
Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.