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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch

§ 54

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.