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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Siebenter Abschnitt: Das maschinell geführte Grundbuch

§ 132

Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. ²Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.