Grundbuchordnung
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 100
Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhältnisse zu laden. ²Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt werden würde.