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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
    • III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 114

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.