Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
§ 93b
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen.²Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts