Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
- Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
§ 92
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.