Vierzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
§ 89
Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts