Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren
- Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 24
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. ²Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.