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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

  • II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 19

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. ²Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. ³Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. ²Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. ³Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.