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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

  • II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 29

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. ²Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. ³Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.