Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren
- Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 29
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. ²Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. ³Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.