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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

  • II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 25a

Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. ²Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.