Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 25a
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt.²Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts