Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
- Elfter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
§ 81a
Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. ²Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.