Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
- Siebzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
§ 96d
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. ²In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.