Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
- Sechster Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
§ 67
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. ²Die Bestimmung ist zu bezeichnen. ³Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.