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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

  • III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
    • Achter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8

§ 72

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

1.
die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
2.
die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
3.
die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. ²Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.