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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

  • III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
    • Zehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a

§ 78

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. ²Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.