Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
- Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
§ 91
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. ²Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.