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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

  • III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
    • Erster Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1

§ 38

(1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. ²Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.