Vierter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
§ 50
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts