Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
- Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Art. 9
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. ²War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.