Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Art. 213
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. ²Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.