freiRecht
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  • Zweiter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

Art. 50

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. ²Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.