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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
    • Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
      • Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
        • Vierter Unterabschnitt: Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

Art. 46e

(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.

(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. ²§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.