Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
- Sechster Abschnitt: Sachenrecht
Art. 44
Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.