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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  • Vierter Teil: Übergangsvorschriften

Art. 176

Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. ²Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.