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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  • Vierter Teil: Übergangsvorschriften

Art. 182

Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. ²Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.