Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel: Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet