Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Art. 85
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vermögen des aufgelösten Vereins an Stelle des Fiskus einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts anfällt.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel: Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet