Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Art. 104
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.