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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
    • Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
      • Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
        • Erster Unterabschnitt: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Art. 46a

Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben.