Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel: Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet