Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 6
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. ²Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.