Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
- Vierter Abschnitt: Erbrecht
Art. 25
Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.