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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 98 Satzung

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind

1.
die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie
2.
die Organisation
näher zu regeln.

(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. ²Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.