(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
näher zu regeln.
(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. ²Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.