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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.