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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 3: Organisation der Berufsbildung
    • Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
      • Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.