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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 3: Organisation der Berufsbildung
    • Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
      • Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 74 Erweiterte Zuständigkeit

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.