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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 3: Organisation der Berufsbildung
    • Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
      • Abschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle

§ 80 Geschäftsordnung

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. ²Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. ³Für die Unterausschüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 entsprechend.