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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 3: Organisation der Berufsbildung
    • Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
      • Abschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle

§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. ²Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.