Berufsbildungsgesetz
- Teil 2: Berufsbildung
- Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen
- Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.