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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 2: Berufsbildung
    • Kapitel 2: Berufliche Fortbildung

§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.