Berufsbildungsgesetz
- Teil 2: Berufsbildung
- Kapitel 3: Berufliche Umschulung
§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. ²Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
- Berufsbildungsgesetz
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften
- Teil 2: Berufsbildung
- Kapitel 1: Berufsausbildung
- Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
- Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
- Unterabschnitt 1: Begründung des Ausbildungsverhältnisses
- Unterabschnitt 2: Pflichten der Auszubildenden
- Unterabschnitt 3: Pflichten der Ausbildenden
- Unterabschnitt 4: Vergütung
- Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
- Unterabschnitt 6: Sonstige Vorschriften
- Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
- Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- Abschnitt 5: Prüfungswesen
- Abschnitt 6: Interessenvertretung
- Kapitel 2: Berufliche Fortbildung
- Kapitel 3: Berufliche Umschulung
- Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen
- Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen
- Abschnitt 2: Berufsausbildungsvorbereitung
- Teil 3: Organisation der Berufsbildung
- Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
- Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle
- Abschnitt 2: Überwachung der Berufsbildung
- Abschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
- Abschnitt 4: Zuständige Behörden
- Kapitel 2: Landesausschüsse für Berufsbildung
- Teil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
- Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung
- Teil 6: Bußgeldvorschriften
- Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften