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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 2: Berufsbildung
    • Kapitel 1: Berufsausbildung
      • Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
        • Unterabschnitt 4: Vergütung

§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. ²Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.