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Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

  • Teil 2: Berufsbildung
    • Kapitel 1: Berufsausbildung
      • Abschnitt 5: Prüfungswesen

§ 48 Zwischenprüfungen

(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. ²Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.

(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.