Berufsbildungsgesetz
- Teil 2: Berufsbildung
- Kapitel 1: Berufsausbildung
- Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
- Unterabschnitt 3: Pflichten der Ausbildenden
§ 15 Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. ²Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.