Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(1) (1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 57 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. ²Die erste hiernach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.
(2) (2) Auf die Einkommensteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44) werden nur die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Veranlagungszeitraum fällig geworden sind.